Ich blogge ja eher selten über Fußball. Aber.
Wie aktuell bekannt wird, erhält Neymar bei Paris Saint-Germain laut Vertrag ein pekuniäres Sahnehäubchen von jährlich 6 Millionen extra, wenn er „sich den Fans gegenüber ethisch verhält und politische oder religiöse Propaganda unterlässt“.
Eine solche Fußball-Meldung ist sogar für mich interessant.
Sie fällt natürlich in das ergiebige Thema: „Was dürfen privatrechtliche Verträge festlegen, wenn allgemeinere gesetzliche Normen es nicht regeln?“.
Es gibt eben Menschen, deren Berufstätigkeit zwar nicht de jure, wohl aber de facto mit einer hohen und breiten gesellschaftsöffentlichen Wirksamkeit einhergeht. Dass diese Menschen, zu denen bekanntlich insbesondere Spitzensportler und andere Unterhaltungskünstler zählen, in Ausnutzung ihrer medialen Präsenz auf regelmäßiger Basis eine gesamtkulturelle und politische weltanschauliche Meinungsbildungsfunktion erfüllen, sieht man ja schon daran, wie häufig sie in kommerzieller Produktwerbung für Erzeugnisse aus Branchen in Erscheinung treten, die mit ihrer eigenen Haupttätigkeit (in diesem Fall Kicken) strenggenommen nicht das Geringste zu tun haben. Dort, in der Werbung, wird also eine universalisierte, unspezifische Öffentlichkeitsfunktion solcher Personen bereits seit langem systematisch instrumentalisiert. Man kann also nicht abstreiten, dass betreffenden Persönlichkeiten eine sehr stark verallgemeinerte öffentliche Bedeutung zukommt. Damit erhalten ideelle Klauseln in Verträgen wie etwa zwischen Fußballstars und ihren Vereinen unvermeidlich eine eminent politische Konnotation. Diese wird freilich von allen Beteiligten systematisch abgestritten, um eine sich ausweitende Verantwortung zu umgehen.
Infolgedessen treffen Fußballbosse politisch weitreichende Entscheidungen, ohne einer entsprechenden politischen Kontrolle zu unterliegen.
Es sollte doch durchaus möglich sein, unabhängig von der amtsähnlichen Position oder Funktion eines Individuums einigermaßen objektive Kriterien für dessen faktische Wirkungsmächtigkeit im Sinne medialer Meinungsrepräsentanz zu formulieren, und für jegliche Fälle einer hochgradigen solchen Wirkungsmächtigkeit ganz generell erweiterte formale Verantwortlichkeitspflichten, paritätische Mitbestimmungsmechanismen und staatliche Beaufsichtigungskriterien im Hinblick auch auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gesetzlich zu bestimmen, um bedenkliche Phänomene partikularistischer Eigenmächtigkeit und Willkür auszuschließen. Es ist wichtig, von demokratischen Repräsentanten einen entsprechenden politischen Willen gegenüber Fußballfunktionären, Medien-Entscheidern und sämtlichen ähnlichen gesellschaftlichen Top-Einflussnehmern nachdrücklich einzufordern.
Fußballfunktionäre sollten als solche definitiv in keiner Form über die Präsenz religiöser Bekundungen im öffentlichen Raum bestimmen, dazu fehlt ihnen entschieden jede Kompetenz.